ECS Export Controll System
Wie das BMF mittels Newsletter vom 8. Juni 2009 mitteilte, erfolgte eine Verschiebung des Starttermins des Export Controll Systems Phase 2 von 01.07.2009 auf 01.09.2009.
Die Verschiebung wurde durch die verspätete Bekanntgabe der erforderliche Grunddaten durch die Europäische Kommission, den damit verbundenen nicht zufriedenstellenden Performancetest und der verspäteten Veröffentlichung mancher Rechtsgrundlagen erforderlich.
In der Praxis bedeutet dies, dass für das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr die 100% Mitteilungspflicht ebenfalls erst mit 01.09.2009 eingeführt wird. Mit diesem Datum wird das Handels- oder Verwaltungspapier bzw. das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein vom e-Zoll System der Zollverwaltung erstelltes Ausfuhrbegleitdokument ersetzt werden. Gleichfalls sind Ausfuhranmeldungen erst ab dem 01.09.2009 verpflichtend in elektronischer Form abzugeben.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft wurden über die Verschiebung der Umsetzung bereits informiert und ersucht, bis 1. September 2009 die Handels- oder Verwaltungspapiere bzw. die Exemplare Nr. 3 weiterhin zu akzeptieren und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung zu versehen.
Bitte beachten Sie die folgenden Änderungen, die nunmehr ab 01.09.2009 gelten:
- Das Anschreibeverfahren ist nicht mehr anzuwenden, wenn die Ausfuhranderen Mitgliedstaat erfolgt, d.h. Ausfuhren über andere Mitgliedstaaten sind mit Handels- und Verwaltungsdokument (HuV-Papier) nicht mehr zulässig!
- Wenn Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Österreich liegen, kann das Anschreibeverfahren auch weiterhin angewendet werden. Im Handels- und Verwaltungsdokument sind gleichfalls Sicherheitsdaten anzugeben! Sämtliche Ausfuhranmeldungen müssen (sollen) die sicherheitsrelevanten Angaben enthalten (Ausnahmeregelungen mit der Schweiz)
- Die Angabe von Warennummern des nationalen Kapitels 99 (Kurznummern) ist in Hinblick auf die anzuwendenden Sicherheitsbestimmungen in der Ausfuhranmeldung nicht mehr zulässig. Zollverwaltungen in anderen Mitgliedstaaten haben das österreichische Finanzministerium darauf aufmerksam gemacht, das Zollanmeldungen mit diesen nationalen Kurznummern (z. B. für vollständige Fabrikationsanlagen, Berufsausrüstung) nicht mehr akzeptiert werden, was zu Verzögerungen im Ausfuhrverfahren führen kann.
- Der Zeitpunkt, ab wann in Österreich die Abgabe der elektronischen die summarische Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung von der Verwaltung angeboten wird, steht derzeit noch nicht fest.
- Ab dem 01.09.2009 ist die Abgabe der Zollanmeldung ausschließlich in elektronischer Form möglich. Es ist dies keine österreichische "Erfindung" sondern in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbares Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft. Die Rechtsgrundlage ist der Artikel 787 der ZK-DVO der mit der VO 1875/2006 am 19.12.2006 im Amtsblatt L 360 veröffentlicht wurde. Der Artikel schränkt die Abgabe der Papieranmeldung auf drei Fälle ein:
- Das EDV System der Verwaltung funktioniert nicht
- Das EDV System des Wirtschaftsbeteiligten funktioniert nicht
- Ausfuhr von Waren durch Reisende