Elektronische Veranlagungsverfügung

Elektronische Veranlagungsverfügung Export

Bezug Elektronische Veranlagungsverfügung Export (eVV)

Die eVV wird nach der Freigabe im EDV-System der EZV spätestens nach sieben Tagen zur Abholung in unserem System aufgeschaltet und kann ab diesem Zeitpunkt abgeholt werden.

 

Elektronische Veranlagungsverfügung Import

Im Rahmen der e-Government Strategie von Bund, Kantonen und Gemeinden ist die elektronische Veranlagungsverfügung im Import, kurz eVV Import, per 1. März 2018 obligatorisch.

 

Bezug Elektronische Veranlagungsverfügung Import

Die eVV Import wird nach der Freigabe der Zollanmeldung automatisch in Form einer signierten und verschlüsselten XML-Datei digital bereitgestellt und kann anschliessend bezogen werden. Kunden, welche ihre Sendungen über ein eigenes Zollkonto im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung, ZAZ, abfertigen lassen, steuern das Abholen direkt über dieses Konto. Kunden ohne eigenes ZAZ-Konto können die eVV Import über die Eidgenössische Zollverwaltung herunterladen. Sie benötigen dazu die Nummer der Veranlagungsverfügung (Zollanmeldungsnummer) und einen Zugangscode. Diese Angaben finden sich vor dem Vermerk «Hinweis auf Rechtsmittel» auf den Kopien der Veranlagungsverfügung, die wir Ihnen zusammen mit der Rechnung für die Einfuhrabgaben zusenden.

 

Die elektronische Veranlagungsverfügung Import ist ein rechtlich verbindliches Dokument. Die eVV Import in gedruckter Form wird zukünftig nicht mehr als rechtsverbindliches Dokument mit Original-Charakter anerkannt.

 

Einspruchsfrist

Gemäss des Zollgesetzes sind Änderungen oder Einsprüche beim Zollamt nur innert 60 Tagen ab Verzollungsdatum möglich. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr entgegengenommen. Aus diesem Grund sollte die eVV Import nach ihrer digitalen Bereitstellung schnellstmöglich heruntergeladen und auf Richtigkeit überprüft werden.

Aufbewahrungspflicht 

Die eVV Import ist, insbesondere wenn sie als Nachweis steuerentlastender Tatsachen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung dient, elektronisch zu archivieren. Die Verfügung im XML-Format ist mit einer elektronischen Signatur versehen und kann daher nicht unbemerkt verändert werden. Bei ausgedruckten eVV ist diese Eigenschaft nicht mehr gegeben. Das Dokument muss deshalb während der gesetzlichen Frist unbedingt elektronisch aufbewahrt werden, da die eVV-Import in gedruckter Form ihren Original-Charakter verliert.

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